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Das Gespenst Überschuldung

Matthias Treptow – Senior Corporate Finance Advisor

Viele junge Unternehmen treffen in Ihren frühen Entwicklungsphasen auf das Schreckgespenst bilanzielle Überschuldung. Neben der drohenden bzw. bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist es nach deutschem Insolvenzrecht der Tatbestand, der einen Geschäftsführer bzw. Vorstand dazu zwingt, seine Firma in die Hände des Amtsgerichts bzw. eines Insolvenzverwalters zu legen. Tut er dies nicht rechtzeitig, droht bei einer tatsächlichen Insolvenz der Eingriff des Insolvenzverwalters in das Privatvermögen der Geschäftsführer bzw. der Vorstände.

Eine bilanzielle Überschuldung liegt rein nach den Zahlen der Bilanz vor, wenn die haftenden Eigenmittel aufgelaufene Verluste nicht mehr decken können. Oft sind sich Unternehmer dieses Risikos nur teilweise bewusst, da sie selbst vor allem die Kasse bzw. die Zahlungsfähigkeit im Blick haben, die bilanzielle Situation jedoch nicht. Auch nicht jeder Steuerberater weist seine Mandanten rechtzeitig und regelmäßig auf den Umstand der Überschuldung hin.

Die Bundesregierung hat die Situation im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes bis Ende 2013 jedoch maßgeblich entspannt. Kann der Unternehmer nämlich trotz einer zahlentechnisch vorliegenden bilanziellen Überschuldung eine positive Fortführungsprognose auf die nächsten 12 bis 24 Monate hinsichtlich Liquidität und Ertrag vorweisen, so entfällt der Insolvenzantragsgrund.

Der Unternehmer sollte somit seine Bilanz zwar fortlaufend im Blick behalten und ggf. durch die Zuführung weiterer haftender Eigen- bzw. Fremdmittel optimieren (was insbesondere auch sein Rating bei Banken und Lieferanten verbessert), sich jedoch bei einer positiven Aussicht für die kommenden Monate nicht vom „Gespenst“ Überschuldung zu sehr schrecken lassen.